Inhalt der Statuten

I.     Name, Sitz und Zweck des Vereins
II.    Mitgliedschaft
III.   Organisation
IV.   Musikalisches und Öffentlichkeitsarbeit
V.    Finanzen
VI.  Archiv
VII. Auflösung des Vereins


Die Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Der Einfachheit halber ist nur die weibliche Form erwähnt.
Mitteilungen per E-Mail gelten als „schriftliche Mitteilungen“.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen «PepperVoices» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB mit Sitz in Arth-Goldau. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2   Zweck

  1. Den Chorgesang zu pflegen und durch Konzerte das kulturelle Leben zu bereichern, ist seine Hauptaufgabe. Daneben sollen die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern gepflegt werden.
  2. Durch regelmässige Proben, Veranstaltungen und anderen geeigneten Massnahmen will der Chor den Vereinszweck erfüllen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Schwyzer Kantonal-Chorverbandes SKCV. Durch diese Mitgliedschaft ist er automatisch der Schweizerischen Chorvereinigung angeschlossen.
  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3   Beitritt und Aufnahme

  1. Aktivmitglieder
    Die Aufnahme erfolgt während des Jahres nach Rücksprache mit dem Vorstand und mit der Chorleiterin.
  2. Passivmitglieder und Gönner
    Die Passivmitglieder und Gönner unterstützen die Bestrebungen des Vereins. Ihre Verbindung mit dem Chor ist zu fördern. In Vereinsangelegenheiten haben die Passivmitglieder und Gönner nur beratende Stimme.
  3. Ehrenmitglieder
    Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung der Vereinsversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 Art. 4   Austritt

  1. Aktivmitglieder
    Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet.
    Die Noten sind Besitz des Vereins und werden der Chorleiterin bei Austritt zurückgegeben.
    Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder sich statutenwidrig verhalten.
    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Passivmitglieder
    Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages.

 Art. 5   Rechte und Pflichten

  1. Aktivmitglieder sind
    Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an der musikalischen Tätigkeit des Vereins zu beteiligen und die Gesangsproben regelmässig und pünktlich zu besuchen. Es wird erwünscht, dass sie sich an den gesellschaftlichen Tätigkeiten beteiligen. Wer verhindert ist, hat sich bei dem dafür zuständigen Chormitglied zu entschuldigen.
    Vor einem Projekt wird ein Probebesuch von mind. 80%, sowie die Teilnahme an den zugehörigen Auftritten erwartet. Die Chorleitung kann in Absprache mit dem Vorstand über Ausnahmen entscheiden.
    Die Aktivmitglieder sind verpflichtet an Vereinsanlässen und Vereinsversammlungen wenn möglich teilzunehmen. Sie sind verpflichtet den Jahresbeitrag zu bezahlen.
    Längere Abwesenheiten (Weiterbildung, Mutterschaft, etc.) müssen schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Mitglieder, welche bis zu sechs Monate pausieren, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag. Der Vorstand entscheidet gegebenenfalls über eine Reduzierung des Mitgliederbeitrages bei schriftlich begründeten Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten.
  2. Passivmitglieder verpflichten sich, den jährlichen Passivmitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Ehrenmitglieder haben an den Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sie werden zu gesellschaftlichen Anlässen eingeladen. Die Kombination Aktiv- und Ehrenmitglied ist möglich. Im Verein aktive Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.

 

III. Organisation

 Art. 6   Organisation

  1.  Die Organe des Vereins sind:
    • die Vereinsversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevisoren

  2. Das Vereinsjahr beginnt am Januar und endet per 31. Dezember.
  3. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 Art. 7   Ordentliche  Vereinsversammlung

  1. Sie ist das oberste Die ordentliche Vereinsversammlung, die in der Regel im ersten Quartal des Jahres stattfindet, hat folgende Kompetenzen:

    • Wahl der Stimmenzähler
    • Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung
    • Genehmigung Jahresbericht des Präsidiums und weitere Berichte
    • Jahresrechnung
    • Revisorenbericht und Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Budgets
    • Jahresprogramm
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Annahme und Änderung der Statuten
    • Wahlen
    • Behandlungen von Anträgen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösung des Vereins

  2. Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung erfolgt mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich und muss den Mitgliedern sowie der Chorleiterin mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste zugestellt werden.
  3. Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst. Wahlen sollen im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder nicht geheime Abstimmung oder Wahlen beschliesst.
  5. Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Traktandierungs-Anträge bis zwei Wochen vor der Vereinsversammlung einreichen.
  6. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.

 Art. 8   Ausserordentliche   Vereinsversammlung

  1. Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
  2. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden schriftlich unter Nennung der Traktanden einberufen. Die ausserordentliche Vereinsversammlung untersteht bezüglich den Punkten 2 - 6 von Art. 7 denselben Regelungen wie die Vereinsversammlung.

 Art. 9   Vorstand

  1. Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus der Präsidentin und weiteren Vorstandsmitgliedern übertragen. Der Vorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist auch Mitglied der Musikkommission. Rücktritte sind der Präsidentin mindestens ein halbes Jahr vor einer Vereinsversammlung schriftlich bekannt zu geben. Es sind folgende Ressorts zu besetzen:

    • Präsidentin
    • Vizepräsidentin oder Co-Präsidentin
    • Kassierin
    • Aktuarin / Archivarin
    • Presse / Öffentlichkeitsarbeit
    • Beisitzer

  2. Der Vorstand und seine Ressorts werden von der Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte, vollzieht die Versammlungsbeschlüsse und vertritt den Verein nach aussen. Er überwacht den Vollzug der Statuten. Er kann Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen einsetzen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, delegiert werden können.
  4. In der Kompetenz des Vorstandes liegen Ausgaben im Rahmen des Gesamtbudgets und einen Freibetrag von Fr. 500.-. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen folgende Personen.

    • Präsidentin und/oder Co-/Vizepräsidentin zu zweit mit einem weiteren Vorstandsmitglied, in finanziellen Angelegenheiten in der Regel die Kassierin.
      Für den Postcheck- und Bankverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.

  5. Beschlussfähigkeit Vorstand: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
  6. Der Vorstand informiert die Mitglieder rechtzeitig über den Zeitpunkt der Versammlung des Kantonalverbandes. Nach Möglichkeit nehmen zwei Vereinsmitglieder daran teil.

 Art. 10   Kontrollstelle

  1. Die Vereinsversammlung wählt mindestens eine Revisorin als Kontrollstelle. Sie hat das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüft das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstattet zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht. Rücktritte sind der Präsidentin mindestens ein halbes Jahr vor einer Vereinsversammlung schriftlich bekannt zu geben.
  2. Die Amtsdauer ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich. Die Revisorin darf dem Vorstand nicht angehören.

 

IV. Musikalisches und Öffentlichkeitsarbeit

 Art. 11   Musikalische Leitung (Chorleiterin)

  1. Die musikalische Leitung ist der Chorleiterin übertragen. Sie ist von Amtes wegen Mitglied des Vereins. Die Wahl der Chorleiterin erfolgt auf Antrag vom Vorstand durch die Vereinsversammlung. Die Rechte und Pflichten der Chorleiterin werden in einem Pflichtenheft aufgeführt. Das Pflichtenheft ist Teil des separaten Vertrages zwischen der Chorleiterin und dem Vorstand. Das Honorar für die Chorleitung wird separat geregelt und von der Vereinsversammlung genehmigt.

 Art. 12   Musikkommission

  1. Die Musikkommission besteht aus mehreren Aktivmitgliedern und der Mindestens ein Mitglied der Musikkommission ist auch Mitglied des Vorstandes. Die Vereinsversammlung wählt sie für die Dauer von zwei Jahren und ist wieder wählbar.
  2. Bei der Programmauswahl haben die Mitglieder der Musikkommission beratende Funktion. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Chorleiterin zusammen mit dem Vorstand.

 Art. 13   Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Vorstand ernennt eine verantwortliche Person für die Öffentlichkeitsarbeit (PR Public Relations). Sie ist für den Schutz und die Förderung des Images des Chors verantwortlich und stellt die Verbindung zur Öffentlichkeit her.

 

V. Finanzen

 Art. 14   Finanzierung

  1. Die Einnahmequellen des Vereins sind:

    • Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
    • Ertrag aus Veranstaltungen und Konzerten
    • Gönner- und Sponsorenbeiträge
    • Spenden und Zuwendungen
    • Ertrag des Vereinsvermögens

  2.  Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Passivmitglieder werden jeweils an der Vereinsversammlung festgelegt. Schülerinnen und Studentinnen zahlen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr die Hälfte des regulären Jahresbeitrages. Mitglieder, welche während des Jahres eingetreten sind, zahlen den Jahresbeitrag pro rata.
  3. Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen den Beitrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit zu reduzieren oder zu erlassen.

 Art. 15   Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Archiv

 Art. 16   Vereinsarchiv

Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten ist ein Archiv zu führen. Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder eine aussenstehende Person bestimmen.

 

VII. Auflösung des Vereins

 Art. 17   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Vereinsversammlung erfolgen. Sie erfolgt durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.
  2. Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden und wird der Gemeinde Arth übertragen. Bildet sich innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung kein neuer Gesangsverein, kann die Gemeinde das Vermögen einer wohltätigen Institution zukommen lassen.

     

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung
vom 28. März 2017 in Kraft.

PepperVoices

Monika Papis
Ruth Lehmann                    Angela Bondi
Co-Präsidentinnen             Aktuarin

 

Goldau, 28. März 2017